Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 40 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 28.04.2025 – M 30 E 25.278Zitiert von 1
- AG Kehl, 15.04.2014 – 5 OWi 304 Js 2546/14
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
- BGH, 08.01.2020 – 5 StR 366/19Haushaltsuntreue eines Oberbürgermeisters durch gravierende Pflichtverletzung im Rahmen eines VergabeverfahrensZitiert von 13
- BGH, 04.11.2003 – KRB 20/03
- BGH, 09.08.1960 – 1 StR 675/59Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2020 – OVG 6 S 24/20Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 28.05.2020 – 7 K 4524/18
- VG Berlin, 23.09.2019 – 27 L 98.19Presserechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich behördlicher Prüfungen zu Sanktionen im Dieselskandal Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.08.1997 Ausfertigung
§ 40 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038)
BGBl. 1997 I S. 2038
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.